OStrV (Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor künstlicher optischer Strahlung)
OStrV (Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor künstlicher optischer Strahlung)
Was ist die OStrV?
Die OStrV steht für Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung. Sie ist eine deutsche Arbeitsschutzverordnung und setzt die EU-Richtlinie 2006/25/EG in nationales Recht um. Ihr Ziel ist, Arbeitnehmer vor schädlicher Strahlung zu schützen – insbesondere vor Laserstrahlung, aber auch vor Lampen, UV-, IR- und LED-Strahlung.
Die OStrV ist verbindlich für alle Arbeitgeber in Deutschland, die Laser oder andere optische Strahlungsquellen am Arbeitsplatz einsetzen. Sie gilt sowohl für Industrie und Handwerk als auch für Forschung, Medizin, Schulen und Bildungseinrichtungen.
Warum gibt es die OStrV?
Laserstrahlung kann – je nach Wellenlänge, Leistung und Dauer – Augen und Haut schwer schädigen. Auch diffuse oder indirekte Reflexionen sind gefährlich. Ziel der OStrV ist daher, diese Risiken zu minimieren, indem sie:
- Grenzwerte für zulässige Strahlung festlegt,
- Arbeitgeber zu Gefährdungsbeurteilungen verpflichtet,
- die Bestellung von Laserschutzbeauftragten vorschreibt,
- technische, organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen verlangt,
- und regelmäßige Unterweisungen sicherstellt.
Gesetzlicher Hintergrund
Die OStrV ist Teil des deutschen Arbeitsschutzrechts und basiert auf § 18 Absatz 1 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG). Sie wurde erstmals 2010 veröffentlicht und zuletzt 2021 angepasst. Sie gilt ergänzend zur DGUV-Vorschrift 11 (Laserstrahlung) und zur [[EN 60825-1]] (Lasersicherheit). Zusammen bilden diese drei Regelwerke das Fundament für sicheren Laserbetrieb in Deutschland.
Anwendungsbereich
Die OStrV gilt für künstliche optische Strahlung, also alle nicht natürlichen Lichtquellen, z. B.:
- Laser (Klasse 1 bis 4)
- UV- und IR-Lampen
- Leuchtmittel in Industrie und Medizin
- LEDs mit hoher Leuchtkraft
Sie betrifft sowohl den industriellen Einsatz (z. B. Faser- oder CO₂-Laser) als auch Anwendungen in der Forschung, Kosmetik, Medizin oder Ausbildung.
Pflichten des Arbeitgebers nach OStrV
- Gefährdungsbeurteilung (§ 3 OStrV): Vor Inbetriebnahme eines Lasers muss der Arbeitgeber prüfen, ob Beschäftigte einer gefährlichen Strahlung ausgesetzt werden können. Dabei sind Laserklasse, Leistung, Betriebsart, Reflektionen und Arbeitsumgebung zu berücksichtigen.
- Technische Schutzmaßnahmen (§ 4): z. B. Laser-Gehäuse, Interlocks, Not-Aus, Warnleuchten, Strahlenschutzeinrichtungen.
- Organisatorische Maßnahmen (§ 5): Zutrittsbeschränkung, Sicherheitszonen, Aufsicht durch [[Laserschutzbeauftragter|Laserschutzbeauftragte]], Betriebsanweisungen.
- Persönliche Schutzmaßnahmen (§ 6): z. B. Laserschutzbrille, Hautschutz, Schutzkleidung.
- Unterweisung (§ 7): Beschäftigte müssen vor Aufnahme der Arbeit und regelmäßig über Gefahren, Maßnahmen und Verhalten im Notfall unterrichtet werden.
- Dokumentation (§ 8): Gefährdungsbeurteilung, Schulungsnachweise und Prüfprotokolle müssen schriftlich festgehalten werden.
Grenzwerte für Laserstrahlung
Die OStrV verweist auf die Expositionsgrenzwerte (Maximum Permissible Exposure, MPE) aus der Norm [[EN 60825-1]]. Diese Werte geben an, wie stark die Strahlung auf Haut oder Auge wirken darf, ohne Schaden zu verursachen.
Beispiel:
- Klasse 1: ungefährlich im Normalbetrieb.
- Klasse 2: sichtbares Licht (Laserpointer, <4 mW) – nur kurzzeitig unbedenklich.
- Klasse 3B: gefährlich für Auge und Haut – nur mit Schutzmaßnahmen.
- Klasse 4: extrem gefährlich – kann Brände und Augenschäden verursachen.
Für Klasse 3B und 4 sind zusätzliche Maßnahmen zwingend erforderlich (z. B. Gehäuse, Warnsystem, Interlocks, Absaugung, Filter).
Laserschutzbeauftragter (§ 5 OStrV)
Ab Laserklasse 3R muss laut OStrV ein Laserschutzbeauftragter (LSB) benannt werden. Diese Person ist speziell geschult und sorgt dafür, dass die Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Der LSB arbeitet eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit zusammen und hat folgende Aufgaben:
- Überwachung des sicheren Betriebs
- Erstellung und Prüfung der Gefährdungsbeurteilung
- Unterweisung des Personals
- Überprüfung der technischen Schutzmaßnahmen
- Meldung von Unfällen oder Beinaheunfällen
Die Schulung zum LSB muss von einer anerkannten Einrichtung (z. B. DGUV oder BG ETEM) durchgeführt werden.
Zusammenhang zwischen OStrV, DGUV und EN 60825
- OStrV: Gesetzlich verbindliche Verordnung, legt Arbeitgeberpflichten fest.
- DGUV: Konkretisiert, wie die Pflichten praktisch umzusetzen sind (z. B. DGUV Vorschrift 11, Regel 103-013).
- EN 60825: Europäische Norm für Klassifizierung und technische Anforderungen an Laserprodukte.
Wer die DGUV-Regeln und EN-Normen einhält, erfüllt automatisch auch die Anforderungen der OStrV. Diese Vermutungswirkung erleichtert den rechtskonformen Betrieb.
OStrV in der Praxis – Beispiel
Ein kleiner Metallbetrieb nutzt einen offenen Faserlaser (Klasse 4):
- Gefährdungsbeurteilung wird erstellt und dokumentiert.
- Laser steht in einem abgeschlossenen Raum mit Warnleuchte und Not-Aus.
- Laserschutzbrillen und Schutzkleidung sind Pflicht.
- Ein Laserschutzbeauftragter ist schriftlich bestellt.
- Unterweisung aller Mitarbeitenden erfolgt jährlich.
- Interlocks und Absaugung werden regelmäßig geprüft.
So erfüllt der Betrieb die Anforderungen der OStrV, der DGUV-Vorschriften und der EN 60825.
OStrV und CE-Kennzeichnung
Die OStrV betrifft den Betrieb von Laseranlagen, die [[CE-Kennzeichnung]] hingegen deren Inverkehrbringen. Ein Gerät darf also nur verwendet werden, wenn es CE-konform ist und die Nutzung im Betrieb nach OStrV sicher geregelt ist. Fehlt eines von beiden, drohen Bußgelder und Stilllegung durch die Aufsichtsbehörde.
Bußgelder und Sanktionen
Verstöße gegen die OStrV sind keine Bagatellen. Laut § 9 OStrV kann bei Missachtung von Pflichten (z. B. fehlende Gefährdungsbeurteilung, keine Unterweisung, kein LSB) ein Bußgeld bis zu 25.000 € verhängt werden. Bei Unfällen mit Verletzten drohen zusätzlich strafrechtliche Konsequenzen.
Warum die OStrV auch für Hobby-Laser relevant ist
Die OStrV gilt offiziell nur für Beschäftigte, also im beruflichen Umfeld. Wer jedoch privat mit offenen Lasern (z. B. China-Faserlaser oder CO₂-Desktopgeräte) arbeitet, sollte sich ebenfalls an diese Schutzprinzipien halten. Viele Unfälle entstehen durch Unwissenheit – vor allem bei Geräten ohne Lasergehäuse, [[Interlocks]] oder gültige [[CE-Kennzeichnung]].
Kurz zusammengefasst
Die OStrV ist das zentrale deutsche Gesetz zum Schutz vor Laser- und Lichtstrahlung. Sie verpflichtet Arbeitgeber zu Gefährdungsbeurteilung, Schutzmaßnahmen, Schulung und Bestellung eines Laserschutzbeauftragten. Zusammen mit DGUV und EN 60825 bildet sie das Rückgrat des Laserschutzes in Deutschland. Wer diese Regeln beachtet, arbeitet sicher, gesetzeskonform und schützt Mitarbeitende effektiv vor Laserstrahlung.
Quellen
- BAuA – Optische Strahlungsverordnung (OStrV)
- Gesetze-im-Internet – OStrV Volltext
- DGUV – Laserarbeiten und OStrV-Praxis
- BG ETEM – Laserstrahlung und Arbeitsschutz
- EU-Richtlinie 2006/25/EG – Künstliche optische Strahlung